Gesetze / Zweite Berechnungsverordnung
II. BV§ 40c Ermittlung der Belastung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/40c#abs-1 (1) Die Belastung wird ermittelt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/40c#abs-2 (2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist, einem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen ähnlichen Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Bewirtschaftung zu leisten, so ist dieses Entgelt in die Lastenberechnung an Stelle der sonst ansetzbaren Beträge aufzunehmen, soweit es zur Deckung der Belastung bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/40c#abs-3 (3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Belastung um die Pacht einer gepachteten Landzulage.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/40c#abs-4 (4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbeihilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen gewährt, so vermindert sich die Belastung entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/40c#abs-5 (5) Erträge aus einem Miet- oder Pachtvertrag, die für den Gegenstand der Berechnung (§ 40a Abs. 3) erzielt werden, vermindern die Belastung. Dies gilt nicht für Ertragsteile, die zur Deckung von Betriebskosten dienen, die bei der Berechnung der Belastung aus der Bewirtschaftung nicht angesetzt werden dürfen. Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert der Räume, die von demjenigen, dessen Belastung zu ermitteln ist, ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken oder als Garagen benutzt werden, sowie der von ihm gewerblich benutzten Flächen.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 40c geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
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