Gesetze / Zweite Berechnungsverordnung
II. BV§ 20 Eigenkapitalkosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/20#abs-1 (1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die Eigenleistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/20#abs-2 (2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für erste Hypotheken angesetzt werden. Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau darf für den Teil der Eigenleistungen, der 15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt werden; für den darüber hinausgehenden Teil der Eigenleistungen darf angesetzt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/20#abs-3 (3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so dürfen die Zinsen für die Eigenleistungen nach dem Zinssatz angesetzt werden, der mit dem Darlehns- oder Zuschußgeber vereinbart ist, mindestens jedoch entsprechend Absatz 2 Satz 2.