Gesetze / Bundesversorgungsgesetz
BVG§ 88a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/88a?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/88a?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Abweichend von den §§ 25c und 25f wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/88a?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/88a?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Sofern Geldleistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/88a?asof=2021-01-01#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/88a?asof=2021-01-01#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.