Gesetze / Bundesversorgungsgesetz

BVG

§ 60a

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/60a#abs-1 (1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41 und 47) ist bei monatlich feststehenden Einkünften endgültig festzustellen. In den übrigen Fällen ist die Ausgleichsrente entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhältnissen vorläufig festzusetzen und jeweils nachträglich endgültig festzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/60a#abs-2 (2) Monatlich feststehende Einkünfte sind Einkünfte, bei denen sich ein bestimmter Monatsbetrag aus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/60a#abs-3 (3) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente höher als die endgültig festgestellte, gilt nur der 3 Euro monatlich übersteigende Betrag als überzahlt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/60a#abs-4 (4) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen, 13. Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind als Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/60a#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Absatz 3 ist beim Zusammentreffen mehrerer vorläufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, daß die Gesamtbeträge einander gegenüberzustellen sind.

§ 60 § 61