Gesetze / Bundesversorgungsgesetz
BVG§ 26c
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/26c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beschädigte und Hinterbliebene erhalten Hilfe zur Pflege in entsprechender Anwendung von § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/26c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Hilfe zur Pflege gehen die Leistungen nach § 35 vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/26c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, gelten § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/26c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 64a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/26c?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze sind folgende Regelungen entsprechend anzuwenden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/26c?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Werden Leistungen der Hilfe zur Pflege für ein volljähriges Kind der Beschädigten erbracht, haben Beschädigte Einkommen und Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27h Absatz 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkommen die für die Leistung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 oder § 26c Absatz 5 oder das Vermögen die Vermögensgrenze nach § 25f übersteigt.