Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung

BVFinanzierungsVO

§ 4 Ziele der Finanzierung, Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFinanzierungsVO/4#abs-1 (1) Das Land erfüllt den Anspruch der anerkannten Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung gemäß § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Landesbetreuungsgesetzes für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (Landesfinanzierung) nach den Regelungen dieser Verordnung. Mit der Finanzierung soll auch

1. die ehrenamtliche Betreuung in Nordrhein-Westfalen gestärkt und ausgeweitet,

2. die Qualität der ehrenamtlichen Betreuung verbessert,

3. Planungssicherheit für die Betreuungsvereine gewährleistet und

4. ein flächendeckendes Angebot in Nordrhein-Westfalen gewährleistet werden.

Dazu besteht die Landesfinanzierung aus einer Grundfinanzierung, einem Erhöhungsbetrag Zweigstelle, einem Erhöhungsbetrag Sonderfinanzierung und einer Zusatzfinanzierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFinanzierungsVO/4#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung der Landesfinanzierung sind die Landesbetreuungsämter. Die örtliche Zuständigkeit für den Betreuungsverein richtet sich nach dem Sitz des Betreuungsvereins gemäß Vereinsregister.

§ 3 § 5