Gesetze / Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts und Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts sowie von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts
BVAÜWidVertrAnO§ 1 Entscheidung über Widersprüche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVA%C3%9CWidVertrAnO/1#abs-1 (1) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVA%C3%9CWidVertrAnO/1#abs-2 (2) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundespatentgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVA%C3%9CWidVertrAnO/1#abs-3 (3) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVA%C3%9CWidVertrAnO/1#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.