Gesetze / Hausordnung des Deutschen Bundestages

BTHausO 2002

§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202002/5#abs-1 (1) Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202002/5#abs-2 (2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202002/5#abs-3 (3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.

§ 4 § 6