Gesetze / Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250)
BTGO2025Anl 1§ 8 Registrierung und Verwaltung von VS
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO2025Anl%201/8#abs-1 (1) Werden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher dem Bundestag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Bundestages zugeleitet, sind sie, soweit sie nicht über die Geheimregistratur geleitet worden sind, grundsätzlich dieser zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO2025Anl%201/8#abs-2 (2) Im Bundestag entstehende VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind grundsätzlich ebenfalls der Geheimregistratur zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO2025Anl%201/8#abs-3 (3) Der Empfang von VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher ist schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO2025Anl%201/8#abs-4 (4) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in der Geheimregistratur oder den hierfür vom Präsidenten bestimmten Räumen aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO2025Anl%201/8#abs-5 (5) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.