Gesetze / Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250)
BTGO2025Anl 1§ 3 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO2025Anl%201/3#abs-1 (1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO2025Anl%201/3#abs-2 (2) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer VS dem Empfänger schriftlich mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO2025Anl%201/3#abs-3 (3) Herausgebende Stelle im Sinne des Absatzes 2 sind bei VS, die innerhalb des Bundestages entstehen,