Gesetze / Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250)
BTGO2025Anl 1§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO2025Anl%201/1#abs-1 (1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen (VS), die innerhalb des Bundestages entstehen oder dem Bundestag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Bundestages zugeleitet wurden. Die für die Ausschüsse geltenden Vorschriften finden Anwendung auf andere Gremien, die vom Bundestag bzw. den Ausschüssen eingesetzt sind oder auf gesetzlicher Grundlage beruhen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO2025Anl%201/1#abs-2 (2) VS sind Angelegenheiten aller Art, die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO2025Anl%201/1#abs-3 (3) VS können alle Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke, u. U. auch Löschpapier) ist wie eine VS zu behandeln.