Zum Inhalt springen
nu:legal Deutsches Recht
/ Suche läuft…
SachgebieteGesetzeRechtsprechungThemen

Gesetze / Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

BTGO1980Anl1ABest

6.

Stand: 10.06.2019

Bund

In Anzeigen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltensregeln sind Name und Anschrift des Vertragspartners sowie der Gegenstand der Tätigkeit mitzuteilen.

BTGO1980Anl1ABest

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

Inhaltsübersicht →
← 6. →

Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl1ABest/6.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl1ABest/6., abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

Herunterladen

PDFWordHTMLMarkdown

Diese Fassung als Datei, mit Stand und Quellenangabe.

Inhalte

Gesetze A–Z Landesrecht Fragen & Antworten Neu im Bestand Wochenbericht Statistik

Werkzeuge

Zitat finden Developer-API Vernetzung Zitier-Badge

Nulegal

Über Impressum Nutzungsbedingungen Datenschutz
Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) · Quelle: Bundesamt für Justiz Ein Dienst der Nulegal GmbH ·