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Gesetze / Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

BTGO1980Anl1ABest

10.

Stand: 10.06.2019

Bund

Einkünfte aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 der Verhaltensregeln sind anzuzeigen, wenn sie aus einer oder mehreren Tätigkeiten 3.000 Euro im Monat oder 18.000 Euro im Jahr übersteigen. Bei der Anzeige ist die Höhe der Einkünfte für jede einzelne anzeigepflichtige Tätigkeit mitzuteilen.

BTGO1980Anl1ABest

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

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Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl1ABest/10.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl1ABest/10., abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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