Gesetze / Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl I 1980, 1237)

BTGO1980Anl 1

§ 4 Spenden

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%201/4#abs-1 (1) Ein Mitglied des Bundestages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%201/4#abs-2 (2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5 000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe dem Präsidenten anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%201/4#abs-3 (3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders zusammen den Wert von 10 000 Euro übersteigen, vom Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%201/4#abs-4 (4) Für Spenden an ein Mitglied des Bundestages findet § 25 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%201/4#abs-5 (5) Geldwerte Zuwendungen

1.
aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen,
2.
zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Deutschen Bundestages oder seiner Fraktionen oder als Repräsentant des Deutschen Bundestages

gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%201/4#abs-6 (6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Bundestages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bundeskasse zu behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen des Präsidenten festgelegt wird (§ 1 Absatz 4).

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%201/4#abs-7 (7) Der Präsident entscheidet über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%201/4#abs-8 (8) Anzeigen nach dieser Vorschrift sind schriftlich oder in Textform zu übermitteln.

§ 3 § 5