Gesetze / Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl I 1980, 1237)

BTGO1980Anl 1

§ 2 Rechtsanwälte

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%201/2#abs-1 (1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen vom Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%201/2#abs-2 (2) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen vom Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%201/2#abs-3 (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 1 § 3