Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 8 Sitzungsvorstand

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/8#abs-1 (1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der sitzungsleitende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/8#abs-2 (2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums die Reihenfolge der Vertretung. Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die Leitung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/8#abs-3 (3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so bestellt der sitzungsleitende Präsident andere Mitglieder des Bundestages als Stellvertreter.

§ 7 § 9