Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen
Stand: 01.11.2025
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll.