Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 29 Zur Geschäftsordnung

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/29#abs-1 (1) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Präsident vorrangig das Wort. Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/29#abs-2 (2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/29#abs-3 (3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Geschäftsordnung zum Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wollen, so erteilt der Präsident das Wort nach seinem Ermessen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/29#abs-4 (4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner grundsätzlich nicht länger als drei Minuten sprechen.

§ 28 § 30