Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages

Stand: 28.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/13#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/13#abs-2 (2) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. Die Anwesenheit der Mitglieder des Bundestages wird an jedem Sitzungstag nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erfasst. Die Folgen der Nichterfassung und der Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.

§ 12 § 14