Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 10a Gruppen

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/10a#abs-1 (1) Mitglieder des Bundestages, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. Für sie gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. Über die der Gruppe im Einzelnen zukommenden Rechte entscheidet der Bundestag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/10a#abs-2 (2) Eine Gruppe ist anzuerkennen, wenn nach dem Berechnungssystem für die Fraktionen (§ 12) ein Stellenanteil für einen Ausschuss oder ein parlamentarisches Gremium auf die Gruppe entfallen würde. In diesem Fall stehen der Gruppe und ihren Mitgliedern die Rechte einer Fraktion und der fraktionsangehörigen Mitglieder in dem betreffenden Ausschuss oder Gremium zu. Über weitergehende Rechte der Gruppe entscheidet der Bundestag.

§ 10 § 11