Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 71 Antragstellung im Ausschuß, Schluß der Aussprache

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/71#abs-1 (1) Antragsberechtigt sind die Ausschußmitglieder, deren Stellvertreter im Falle der Vertretung eines Ausschußmitgliedes aus ihrer Fraktion sowie beratende Ausschußmitglieder. Ein schriftlicher Antrag eines nicht anwesenden Mitgliedes des Ausschusses darf nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied ihn übernimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/71#abs-2 (2) Mitglieder des Bundestages, die nicht Ausschußmitglieder sind, können Änderungsanträge zu überwiesenen Vorlagen an den federführenden Ausschuß stellen. Die Antragsteller können insoweit außerhalb des Verfahrens nach § 69a mit beratender Stimme an der Sitzung des Ausschusses teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/71#abs-3 (3) Ein Antrag auf Schluß der Aussprache darf frühestens zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen und von der jeweiligen Fraktionsauffassung abweichende Meinungen vorgetragen werden konnten.

§ 70 § 72