Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 1980§ 50 Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/50#abs-1 (1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer Bundesbehörde zu entscheiden, so erfolgt die Auswahl, wenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz der Behörde gemacht werden, vor der Schlußabstimmung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/50#abs-2 (2) Der Bundestag wählt mit Namensstimmzetteln, auf die der jeweils gewünschte Ort zu schreiben ist. Gewählt ist der Ort, der die Mehrheit der Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, werden in einem zweiten Wahlgang die beiden Orte zur Wahl gestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist dann der Ort, der die Mehrheit der Stimmen erhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/50#abs-3 (3) Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn bei der Beratung eines Antrages über den Sitz einer Bundesbehörde zu entscheiden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/50#abs-4 (4) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es sich um die Bestimmung von Zuständigkeiten und ähnliche Entscheidungen handelt und wenn mehr als zwei voneinander abweichende Anträge gestellt werden.