Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 1980§ 16 Akteneinsicht und -abgabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/16#abs-1 (1) Die Mitglieder des Bundestages sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Bundestages oder eines Ausschusses befinden; die Arbeiten des Bundestages oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatter dürfen dadurch nicht behindert werden. Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Bundestag über seine Mitglieder geführt werden, ist nur dem betreffenden Mitglied des Bundestages möglich. Wünschen andere Mitglieder des Bundestages etwa als Berichterstatter oder Ausschußvorsitzende oder Persönlichkeiten außerhalb des Hauses Einsicht in diese Akten, dann kann dies nur mit Genehmigung des Präsidenten und des betreffenden Mitgliedes des Bundestages geschehen. Akten des Bundestages, die ein Mitglied des Bundestages persönlich betreffen, kann es jederzeit einsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/16#abs-2 (2) Zum Gebrauch außerhalb des Bundeshauses werden Akten nur an die Vorsitzenden oder Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeiten abgegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/16#abs-3 (3) Ausnahmen kann der Präsident genehmigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/16#abs-4 (4) Für Verschlußsachen gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (§ 17).