Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 1980§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/13#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/13#abs-2 (2) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages einzutragen haben. Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz).