Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 114 Berichte des Wehrbeauftragten

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/114#abs-1 (1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuß, es sei denn, daß eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/114#abs-2 (2) Der Verteidigungsausschuß hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.

§ 113 § 115