Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 109 Überweisung der Petitionen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/109#abs-1 (1) Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuß. Dieser holt eine Stellungnahme der Fachausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/109#abs-2 (2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschußverhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

§ 108 § 110