Gesetze / Landesrecht Bayern / Beherbergungsstättenverordnung

BStättV

§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/8#abs-1 (1) Beherbergungsstätten müssen

1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,

2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,

3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und

4. für Stufen in notwendigen Fluren

eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/8#abs-2 (2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere

1. der Sicherheitsbeleuchtung,

2. der Alarmierungseinrichtungen und

3. der Brandmeldeanlage.

§ 7 § 9