Gesetze / Landesrecht Bayern / Beherbergungsstättenverordnung

BStättV

§ 2 Begriffe und allgemeine Anforderungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/2#abs-1 (1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/2#abs-2 (2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/2#abs-3 (3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSt%C3%A4ttV/2#abs-4 (4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung; nicht anzuwenden sind die Erleichterungen für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie die Erleichterungen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m 2 .

§ 1 § 3