Gesetze / Seeaufgabengesetz

SeeAufgG

§ 12

Stand: 21.12.2021

Bund2 Fassungen

Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.

§ 11 § 13