Gesetze / Bundesschuldenwesenverordnung
BSchuWV§ 1 Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens
Stand: 10.06.2019
Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.