Gesetze / BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung

BSIZertV

§ 17 Mitwirkungsobliegenheiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/17#abs-1 (1) Es obliegt dem Antragsteller, im Rahmen des Verfahrens dem Bundesamt oder den vom Bundesamt beauftragten Personen, soweit erforderlich, kostenfrei Zugang zu den Standorten, zu den zur Prüfung vorgesehenen Systemen und zu den Unterlagen nach § 4 zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/17#abs-2 (2) Während des Verfahrens obliegt es dem Antragsteller, das Bundesamt oder die vom Bundesamt beauftragten Personen kostenfrei durch fachkompetente Vertreter zu unterstützen.

§ 16 § 18