§ 50 Verpflichtung zur Zugangsgewährung
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/50#abs-1 (1) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben einem berechtigten Zugangsnachfrager auf begründeten Antrag unter Darlegung eines berechtigten Interesses und soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags Zugang zu den Domain-Namen-Registrierungsdaten zu gewähren. Liegen die angefragten Informationen nicht vor, so ist dies innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags auf Zugang mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/50#abs-2 (2) Die Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben die Vorgaben und Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung der Domain-Namen-Registrierungsdaten bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/50#abs-3 (3) Das Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten gemäß § 22 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/50#abs-4 (4) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.