§ 4b Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/4b#abs-1 (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Meldungen von Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik entgegen und wertet diese Informationen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/4b#abs-2 (2) Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Informationen zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweisen entgegen. Das Bundesamt richtet hierzu geeignete Meldemöglichkeiten ein. Die Meldungen können anonym erfolgen. Soweit die Meldung nicht anonym erfolgt, kann der Meldende mit der Meldung oder später verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nur anonymisiert weitergegeben werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 5 und 6 Satz 1. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Fällen von § 5 Absatz 5 und 6 Satz 1 hat zu unterbleiben, wenn für das Bundesamt erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen des Meldenden das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art und Weise, mittels derer der Meldende die Erkenntnisse gewonnen hat. Die Entscheidung nach Satz 6 muss dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem oder einer weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der oder die die Befähigung zum Richteramt hat, zur vorherigen Prüfung vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/4b#abs-3 (3) Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/4b#abs-4 (4) Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 erfolgt nicht, soweit die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/4b#abs-5 (5) Sonstige gesetzliche Meldepflichten, Regelungen zum Geheimschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.