Gesetze / BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung

BSI-ITSiKV

§ 12 Aufsicht

Stand: 07.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-ITSiKV/12#abs-1 (1) Eine Aufsicht über Produkte und Hersteller, welche die Freigabe zur Nutzung des Sicherheitskennzeichens erhalten haben, erfolgt für die Dauer der Freigabe. Sie erfolgt anlasslos auf der Grundlage eines Überwachungskonzeptes sowie anlassbezogen reaktiv und kann eine Sachprüfung umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-ITSiKV/12#abs-2 (2) Ein Marktüberwachungskonzept im Sinne des Absatzes 1 wird vom Bundesamt erarbeitet. Die dortigen Regelungen sollen bei der anlasslosen Marktüberwachung zugrunde gelegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-ITSiKV/12#abs-3 (3) Zur effektiven Marktaufsicht kann das Bundesamt sich Dritter im Sinne des § 2 Nummer 5 bedienen und Testkäufe vornehmen. Es kann öffentlich bekannt gewordene Sicherheitsinformationen und Berichte von Verbraucherorganisationen zur Grundlage seiner Aufsicht machen.

§ 11 § 13