Gesetze / Eingliederungshilfe-Verordnung
BSHG§47V§ 9 Andere Hilfsmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSHG%C2%A747V/9#abs-1 (1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 42, 49 und 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSHG%C2%A747V/9#abs-2 (2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSHG%C2%A747V/9#abs-3 (3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 42, 49 und 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel bedienen kann.