Gesetze / Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

BSAVfV

§ 1 Antrag

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSAVfV/1#abs-1 (1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfertigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zweifacher Ausfertigung anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSAVfV/1#abs-2 (2) Für die Anträge und die Angabe der Sortenbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSAVfV/1#abs-3 (3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte von

1.
Getreide,
2.
Welschem Weidelgras,
3.
Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,
4.
Winterraps zur Körnernutzung oder
5.
Kartoffel,

so sind ihm Ergebnisse von Prüfungen beizufügen, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben. Das Bundessortenamt setzt, soweit es zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse notwendig ist, nach Anhörung der betroffenen Spitzenverbände allgemeine Anforderungen an die Prüfungen fest und teilt diese auf Anfrage mit.

§ 1a