Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 2025§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste
Stand: 29.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/37#abs-1 (1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/37#abs-2 (2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/37#abs-3 (3) Für jede Ausschusssitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmenden der Sitzung eintragen.