Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 22a Dauer der Rede

Stand: 29.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/22a#abs-1 (1) Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/22a#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt.

§ 22 § 22b