Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 2025§ 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
Stand: 29.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/12#abs-1 (1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/12#abs-2 (2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/12#abs-3 (3) Für die Abberufung einer oder eines Ausschussvorsitzenden gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/12#abs-4 (4) Endet das Amt einer oder eines Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.