Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 45c Vorsitzende der Europakammer

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45c#abs-1 (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache den Vorsitzenden, den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45c#abs-2 (2) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.

§ 45b § 45d