Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 39 Beratung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/39#abs-1 (1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlußfassung des Bundesrates vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/39#abs-2 (2) Der Präsident kann die Ausschüsse mit der Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/39#abs-3 (3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann der Präsident gemeinsame Beratung anordnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/39#abs-4 (4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/39#abs-5 (5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten Tag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates abgeschlossen haben.

§ 38 § 40