Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 1966§ 20 Leitung der Sitzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/20#abs-1 (1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/20#abs-2 (2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem Lebensalter nach älteste Regierungschef die Leitung der Sitzung.