Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 20 Leitung der Sitzung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/20#abs-1 (1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/20#abs-2 (2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem Lebensalter nach älteste Regierungschef die Leitung der Sitzung.

§ 19 § 21