Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 18 Teilnahme an den Verhandlungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/18#abs-1 (1) An den Verhandlungen des Bundesrates können auch die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses und die Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere Personen nur, wenn der Präsident dies zuläßt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/18#abs-2 (2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmer an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder und des Bundes zugezogen werden.

§ 17 § 19