Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 10 Schriftführer

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/10#abs-1 (1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/10#abs-2 (2) Ein Schriftführer unterstützt den Präsidenten in der Sitzung. Sind beide Schriftführer zu einer Sitzung des Bundesrates nicht erschienen, so bestellt der Präsident ein anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung zum Schriftführer.

§ 9 § 11