Gesetze / Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes
1. DV-BRüG§ 7
Stand: 10.06.2019
Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.