Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 41
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Bescheid ist dem Berechtigten zuzustellen. Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.