Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 34
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/34#abs-1 (1) Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1967 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar 1968 zu verzinsen. Die Zinsen betragen 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/34#abs-2 (2) Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 34 BRüG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 20.05.1980 – VIII R 64/78Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.