Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 34
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/34#abs-1 (1) Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1967 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar 1968 zu verzinsen. Die Zinsen betragen 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/34#abs-2 (2) Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen.