Gesetze / Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
BPräsWahlG§ 7
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10Rechtsstellung der Mitglieder und Aufgabe der BundesversammlungZitiert von 26
- BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12Rechtsstellung der Mitglieder und Aufgabe der BundesversammlungZitiert von 1
- BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 16/12Einstweilige Anordnung: Kein Anspruch eines Mitglieds der Bundesversammlung auf Teilnahem an der Auszählung der Stimmen oder auf Benennung eines "Wahlbeobachters"Zitiert von 3
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Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.