Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus
BPräsTHHStiftG§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPr%C3%A4sTHHStiftG/9#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem Kuratorium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPr%C3%A4sTHHStiftG/9#abs-2 (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.