Gesetze / Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
BPräsRuhebezG§ 1
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 06.02.2018 – VI ZR 76/17Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung: Zulässigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Veröffentlichung von Fotos eines ehemaligen Staatsoberhaupts beim EinkaufZitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder.